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KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE – Sie haben von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten?

Wie Sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben

Diskriminierung, Benachteiligungen im Arbeitsalltag

Die Kündigungsschutzklage

Wenn Sie von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen. Entweder Sie akzeptieren die Kündigung, Sie schließen einen Abwicklungsvertrag oder sie erheben Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Wann Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, welches Ziel eine Kündigungsschutzklage verfolgt und wie der Kündigungsschutzprozess abläuft, welche Fristen Sie zu beachten haben und wann Sie möglicherweise eine Abfindung erhalten können, wird im Folgenden erläutert.


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Wann sollte gegen eine Kündigung vorgegangen werden?

Gegen eine Kündigung vorzugehen lohnt sich immer dann, wenn deutlich ist, dass sie unwirksam ist, oder zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.

In den allermeisten Fällen, bestehen zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Denn häufig sind die Gründe für die Kündigung nicht bekannt oder nur vage bekannt.

Häufig wirksam sind hingegen Kündigungen im Kleinbetrieb (weniger als 10 Mitarbeiter) oder Kündigungen, die innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit/Probezeit) ausgesprochen werden.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann aus verschiedenen Gründen von vornherein unwirksam sein.

Dies ist einerseits der Fall, wenn die Formalien nicht eingehalten worden sind. Dazu gehört beispielsweise, dass die Kündigung nicht schriftlich erklärt worden ist. Gemäß § 623 BGB ist dies jedoch notwendig. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist also von vornherein unwirksam.

Andererseits sind bei der Kündigung besondere Rechte des Arbeitnehmers zu beachten:

  • Einer Schwangeren kann ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde nach § 17 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden.
  • Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ist zur Kündigung sowohl die Zustimmung des Integrationsamtes als auch die Einbeziehung einer möglichen Schwerbehindertenvertretung notwendig.
  • Auch der zuständige Betriebsrat muss vor einer Kündigung angehört werden.
  • Einem Mitglied des Betriebsrates darf nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht ordentlich gekündigt werden.
  • Manchen Arbeitnehmern kann nur unter speziellen Voraussetzungen gekündigt werden (Sonderkündigungsschutz).

Hält der Arbeitgeber sich nicht an diese Voraussetzungen, ist eine Kündigung in jedem Fall unwirksam.

Wann bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung?

In einigen Fällen ist es von vornherein jedoch nicht eindeutig, dass die Kündigung unwirksam ist. In solchen Fällen wird ein Arbeitsrechtsanwalt darauf achten, ob möglicherweise Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung bestehen. Diese Zweifel können sehr vielfältig sein.

Sie können bestehen, wenn beispielsweise die Begründung des Arbeitgebers für eine außerordentliche Kündigung faktisch nicht stimmt, oder wenn etwas darauf hindeutet, dass die Sozialauswahl nicht eingehalten wurde.

Aufgrund der Komplexität des Kündigungsschutzrechtes ist es jedem Arbeitnehmer anzuraten, den Fall von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass dieser zu dem Ergebnis kommt, dass die Kündigung wohl wirksam war, sparen Sie sich damit viel Zeit und Geld.

In den meisten Fällen werden einem versierten Arbeitsrechtexperten aber Ungenauigkeiten auffallen, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung, oder einem Abfindungsvergleich führen können.

Welches Ziel und welche Folgen hat ein Kündigungsschutzverfahren?

Entscheidet sich ein gekündigter Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorzugehen, so wird eine Kündigungsschutzklage erhoben. Diese verfolgt das Ziel, dass die Kündigung vom Arbeitsgericht als unwirksam erklärt wird. Dazu muss zunächst ein Klageantrag gestellt werden. Im Grundsatz wird dieser folgendermaßen eingeleitet:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.01.2021 nicht zum 01.01.2021 endete.

Bei einer ordentlichen Kündigung wird das letzte Datum durch den Tag ersetzt, an dem die Kündigungsfrist auslaufen würde.

Mit Erfolg dieses Antrages, wenn also das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, bleibt das Arbeitsverhältnis weiter bestehen. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, weiter das Gehalt zu bezahlen, während der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit erscheinen muss.

Was ist eine Güteverhandlung?

Zunächst findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine sogenannte Güteverhandlung statt. Dieser wohnt lediglich der vorsitzende Richter der Kammer bei. Das Zeil der Güteverhanldung ist es, den Prozess abzukürzen und die Parteien anzuregen, zu einer Einigung zu kommen. Hierbei kann ein Abfindungsvergleich geschlossen werden. Dabei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass das Arbeitsverhältnis beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird.

Im Grundsatz hat die Güteverhandlung gemäß § 61a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) innerhalb zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Je nach Auslastung des Gerichts, kann der Termin auch später stattfinden, länger als sechs Wochen wird der Arbeitnehmer üblicherweise jedoch nicht warten müssen.

Wie läuft der Kammertermin ab?

Der Kammertermin ist die eigentliche Verhandlung im Kündigungsschutzverfahren, sollte es bei der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung gekommen sein. Neben dem vorsitzenden Richter sind bei dieser auch zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Ein ehrenamtlicher Richter repräsentiert die Arbeitnehmerschaft und einer die Arbeitgeberschaft.

Bis zum Kammertermin hat der Arbeitgeber Zeit, auf die Kündigungsschutzklage mit einer schriftlichen Klageerwiderung zu reagieren. Dazu kann wiederum der Arbeitnehmer Stellung nehmen. Häufig werden in diesem Turnus zwischen der Güte- und der Kammerverhandlung mehrere Schriftsätze ausgetauscht.

Im Gegensatz zur Güteverhandlung kann es dauern, bis ein Kammertermin vom Gericht angesetzt wird. Es ist nicht unüblich, dass er erst drei bis sieben Monate nach dem Gütetermin stattfinden kann. Vorausgesetzt die Parteien einigen sich hier nicht doch noch auf einen Vergleich, ergeht durch das Gericht ein Urteil.

Grundsätzlich kann gegen dieses beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt werden. Geschieht dies nicht, wird das Urteil rechtskräftig und der Kündigungsschutzprozess ist beendet.

Die Abfindung im Rahmen der Kündigungsschutzklage

Eigentlich will ein Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage erhebt, erreichen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Dies ist die Intension der Kündigungsschutzklage. In den weiter überwiegenden Fällen endet die Klage jedoch mit einem Vergleich. Denn häufig ist das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung zerrüttet, sodass weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber ein großes Interesse an der weiteren Zusammenarbeit haben.

Durch einen Vergleich oder sogar eine Verurteilung des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer eine Abfindung zustehen. In welchen Fällen dies der Fall ist, wie hoch die Abfindung ausfällt und alles, was Sie sonst noch über den Erhalt einer Abfindung wissen müssen, erfahren sie hier: Abfindung.

Welche Fristen müssen bei einer Kündigungsschutzklage eingehalten werden?

Gemäß § 4 Satz 1 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage in der Regel spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Dies gilt für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen (ordentlich/außerordentlich) und auch für alle Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam sein könnte.

Wird diese Frist verpasst, sind die Auswirkungen gravierend: Die Kündigung wird von vorne herein als wirksam angesehen, auch wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eigentlich unwirksam ist. Auch auf eine Abfindung wird sich ein Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist kaum einlassen, da er äußerst gute Aussichten hätte, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Daher ist es von absoluter Wichtigkeit, dass nach Erhalt der schriftlichen Kündigung so schnell wie möglich ein Anwalt aufgesucht wird, der im Ernstfall innerhalb der Frist eine Kündigungsschutzklage in die Wege leiten kann.

Im Grundsatz gibt es kaum Ausnahmen, in denen die 3-Wochen-Frist nicht greift.

Auf der sicheren Seite ist ein Arbeitnehmer also, wenn er anwaltlichen Rat einholt, sobald er Kenntnis von der Kündigung erlangt hat.

Kann der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen?

Eine Kündigung erlangt dadurch Wirkung, dass sie dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt wird. Ist dies geschehen, kann sie nicht mehr einseitig, also beispielsweise durch einen Arbeitgeber, der sich plötzlich anders entscheidet und den Arbeitnehmer doch weiter beschäftigen will, zurückgenommen werden.

Eine „Rücknahme“ der Kündigung wäre also als erneutes Angebot durch den Arbeitgeber zu sehen, das Arbeitsverhältnis wie gehabt fortzusetzen. Der gekündigte Arbeitnehmer muss dieses Angebot allerdings nicht annehmen.

Auch in solchen Fällen kann (und muss, wenn ein Prozess angestrebt wird) während der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Um dies im Falle einer „Rücknahme“ zu vermeiden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich und schriftlich darauf einigen, dass die ausgesprochene Kündigung keine Wirkung entfalten und aus der Welt geschafft sein soll. In dieser Erklärung wird festgestellt, dass die Kündigung nicht mehr bestehen soll und man sich einig ist, dass das Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Voraussetzungen fortgesetzt wird.

Ist der Arbeitgeber dazu in der 3-Wochen-Frist bereit, kann eine Klage unterbleiben. Steht eine solche Vereinbarung jedoch nicht im Raum, sollte vorsorglich innerhalb der Frist Klage erhoben werden. Sollte es dann doch zu einer Vereinbarung kommen, kann die Klage unproblematisch zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.

Reicht es, wenn der Arbeitnehmer einer Kündigung widerspricht?

Ein Widerspruch gegen eine Kündigung ist rechtlich grundsätzlich wirkungslos. Die Kündigung entfaltet ihre Wirkung unabhängig davon, wie sich der Arbeitnehmer zu ihr äußert.

Problematisch könnte es dabei nur werden, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung annimmt, da dies als Abschluss eines Aufhebungsvertrages angesehen werden könnte.

§ 3 KSchG regelt zwar den Einspruch gegenüber dem Betriebsrat, der sich daraufhin um eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bemühen muss, allerdings ändert dies nichts daran, dass die 3-Wochen-Frist zu laufen beginnt. Auch bei einem solchen Einspruch ist also immer im Hinterkopf zu behalten, dass die Einreichung der Klage rechtzeitig erfolgen muss.

Sollte sich ein Arbeitnehmer zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage rechtlich beraten lassen?

Grundsätzlich kann sich ein Arbeitnehmer bei einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Eine anwaltliche Vertretung ist gesetzlich erst dann erforderlich, wenn gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht wiederaufgenommen wird.

Dennoch ist in den meisten Fällen von einer Selbstvertretung vor dem Arbeitsgericht abzuraten. Ein erfahrener Arbeitsrechtsanwalt kennt die Problematiken, die während eines Prozesses auftreten können, und ist mit den Fristen und Abläufen vertraut.

Insbesondere ist anzumerken, dass es gerade auf das Verhandlungsgeschick des Anwaltes ankommt, um das bestmögliche Ergebnis für eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung zu erreichen. Einem Arbeitnehmer, der selbst noch nie vor Gericht sprechen musste, können schnell Fehler unterlaufen, die zu einem ungünstigen Ausgang des Prozesses führen.

Daher ist es dringend anzuraten, einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen, wenn man als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält. Bezüglich der Anwaltskosten, die dabei entstehen können, finden Sie hier weitere Informationen: Anwaltskosten. Im Grundsatz gilt allerdings, dass sich die Anwaltskosten desto mehr rechnen, je mehr finanziell auf dem Spiel steht. Gerade bei hohen Abfindungen sind solche Kosten daher leicht zu verschmerzen. Für Geringverdiener besteht in der Regel die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sind Sie rechtschutzversichert, übernimmt die Kosten Ihre Versicherung.

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Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Rechtsthemen.

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