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Unbefristete Verträge wie Arbeits- oder Mietverträge laufen nicht auf alle Ewigkeit – jeder Vertragspartner hat das Recht, sich vom Vertrag wieder zu lösen, indem er ihn kündigt.
Da aber manche dieser 'Dauerverträge' eine große soziale Bedeutung haben, sieht das Gesetz vor, dass sie nur dann gekündigt werden dürfen, wenn es triftige und überwiegende Gründe dafür gibt: Der Arbeitnehmer soll nicht überraschend die Existenzgrundlage verlieren, die Familie soll nicht grundlos ohne Dach über dem Kopf dastehen.
Arbeitnehmer (ebenso wie Mieter) werden also durch das Gesetz vor unberechtigten Kündigungen geschützt. Für den Bereich des Arbeitsrechts spricht man dabei von 'Kündigungsschutz'.
Damit Ihnen der gesetzliche Schutz vor unwirksamen Kündigungen nicht verloren geht, müssen Sie in aller Regel innerhalb von 3 Wochen handeln.
Die Eilbedürftigkeit besteht deshalb, weil eine Klage gegen die Kündigung in fast allen Fällen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss (3-Wochen-Frist)!
Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, empfiehlt es sich daher, so bald wie möglich rechtlichen Rat einzuholen.
Das gilt auch, wenn Sie nicht gleich vor ein Gericht gehen wollen.
Wird nämlich die 3-Wochen-Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie tatsächlich nicht wirksam war. Das hat zur Folge, dass nicht nur gerichtliche, sondern auch außer-gerichtliche Maßnahmen so gut wie aussichtslos werden.
Wenn Sie nicht unter allen Umständen an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten wollen, können zumindest Vergleichsgespräche mit dem Ziel geführt werden, das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Der Kündigungsschutz gilt nicht für alle Arbeitnehmer im gleichen Umfang. Manche Arbeitnehmergruppen werden als 'schutzwürdiger' angesehen als andere.
Dabei kann man den Kündigungsschutz wie folgt einteilen:
Der Kündigungsschutz im weitesten Sinne betrifft alle Arbeitnehmer, gleichgültig in welchem Betrieb sie beschäftigt sind oder ob sie einer besonders schutzwürdigen Personengruppe zugehören.
Diese Schutzvorschriften finden sich in zahlreichen verschiedenen Gesetzen. Sie können auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen enthalten sein.
Beispiele für einen möglichen Verstoß gegen solche Schutzvorschriften sind:
Spricht man von einem Arbeitnehmer, der "Kündigungsschutz hat", so ist damit in aller Regel der so genannte allgemeine Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gemeint.
Das Kündigungsschutzgesetz enthält zahlreiche Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer Kündigung, die neben den sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen stehen, die für alle Arbeitnehmer gelten.
Mit anderen Worten: Wer Kündigungsschutz nach dem KSchG hat, kann sich zusätzlich auch auf alle anderen Unwirksamkeitsgründe berufen (sofern diese vorliegen). Umgekehrt ist derjenige, bei dem dieser Kündigungsschutz nicht gilt, auf die sonstigen etwaigen Unwirksamkeitsgründe beschränkt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Kündigungsschutzgesetz und Sonderkündigungsschutz.
Ja, aber nicht nach dem KSchG, denn dieses betrifft grundsätzlich nur ordentliche Kündigungen. Außerordentliche (bzw. fristlose Kündigungen) werden nach anderen Gesetzen beurteilt (vor allem nach § 626 BGB).
Nach dem Kündigungsschutz gilt allerdings auch bei fristlosen Kündigungen die 3-Wochen-Frist für eine Klage.
Neben dem Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, und demjenigen nach dem KSchG gibt es Personengruppen, die der Gesetzgeber unter einen weitergehenden Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes gestellt hat.
Hierzu zählen z.B. Schwangere und Mütter, Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte, Mandatsträger (Betriebsräte) usw.
Diese Personengruppen können sich also sowohl auf das KSchG (wenn es anwendbar ist) als auch auf die anderen Unwirksamkeitsgründe berufen, so dass ein 'dreistufiger' Schutz bestehen kann.
Näheres erfahren Sie unter Sonderkündigungsschutz.
Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis das KSchG nicht voll Anwendung findet, muss der Arbeitgeber die Kündigung nicht 'sozial rechtfertigen'.
Im Kleinbetrieb bzw. bei nicht erfüllter Wartezeit steht daher nur der Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, und – sofern gegeben – auch der Kündigungsschutz für besondere Personengruppen zur Verfügung.
Es gibt Arbeitnehmer, die einen besonderen Schutz vor Kündigungen genießen, indem sie nicht ordentlich gekündigt werden dürfen.
Diese so genannte 'Unkündbarkeit' ergibt sich zunächst aus dem Gesetz. So darf z.B. ein Betriebsratsmitglied nicht ordentlich gekündigt werden.
Unkündbarkeit kann sich kann sich aber auch aus Tarifverträgen und Einzelvereinbarungen ergeben. So sehen manche Tarifverträge vor, dass Mitarbeiter, die eine bestimmte Mindestbeschäftigungszeit tätig waren (und meistens ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben) nicht mehr ordentlich gekündigt werden dürfen (z.B. TvÖD, MTV Metall- und Elektroindustrie für best. Tarifgebiete, AVR des Diakonischen Werks usw.).
Gemeint ist damit nur die ordentliche Kündigung, also die Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist. Unkündbare Arbeitnehmer können daher durchaus "außerordentlich" gekündigt werden.
Allerdings stellt der Ausschluss der ordentlichen Kündigung einen sehr hohen Schutz dar, da für außerordentliche Kündigungen sehr viel strengere Maßstäbe gelten.
Besteht ein Betriebsrat (bzw. Personalrat) und wurde dieser vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam. Dabei gelten allein für diese Anhörung zahlreiche Voraussetzungen, die nicht immer eingehalten werden und deren Einhaltung der Arbeitgeber zu beweisen hat.
Darüber hinaus kann die Beteiligung des Betriebsrats noch andere Vorteile haben, wie z.B.
Für Arbeitsverhältnisse, die bei Insolvenzeröffnung bestanden haben, gilt der Kündigungsschutz grundsätzlich wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen auch.
Die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen genauso eingehalten werden wie diejenigen des KSchG oder des Sonderkündigungsschutzes.
Daher muss auch bei der Insolvenz des Arbeitgebers innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll.
Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich der Kündigungsberechtigung. Je nachdem was das Insolvenzgericht angeordnet hat, kommen hier der vorläufige bzw. der 'endgültige' Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in Betracht. Kündigt daher der 'falsche', kann die Kündigung allein deswegen unwirksam sein.
Eine Abweichung ergibt sich beim (eröffneten) Insolvenzverfahren hinsichtlich der Kündigungsfrist: Diese beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende, es sei denn die reguläre Frist ist kürzer. Die 3monatige Kündigungsfrist gilt auch in befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei an sich unkündbaren Arbeitnehmern.
Allerdings kann der gekündigte Arbeitnehmer, für den eine längere Kündigungsfrist gelten würde, nach § 113 InsO wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses Schadenersatz verlangen.
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* Uppsala Universität, Schweden