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Ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags
Wir sind Rechtsanwälte und Fachanwälte und Ihre Berater
für Arbeitsrecht bzw. Kündigung
- Wie verhalte ich mich, wenn ich eine ordentliche oder fristlose Kündigung erhalten habe?
- Beachten Sie die Klagefrist von 3 Wochen für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG!
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe?
- Was sind Gütetermin (Güteverhandlung) und Kammertermin beim Arbeitsgericht?
- Welches Arbeitsgericht ist für Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg und die Region zuständig?
- Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)
- Hat die Kündigungsschutzklage Einfluss auf das Arbeitslosengeld?
- Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Was bedeutet Kündigungsschutz?
- Wann ist eine Kündigung unwirksam?
- Müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung angegeben werden?
- Welche Bedeutung hat die Kündigungsfrist?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
- Darf bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gekündigt werden?
- Abfindung und Kündigung
- Was geschieht mit (Rest-)Urlaub, Weihnachtsgeld, Dienstwagen und anderen Ansprüchen?
- Was ist eine Kündigung mit Freistellung (unter Anrechnung von Urlaub/Resturlaub und Überstunden)?
- Kann ich trotz Kündigungsschutzklage einen neuen Arbeitsplatz annehmen?
- Welche Leistungen können Sie von mir erwarten?
- Wie lange dauert es, bis ich einen Termin erhalte?
- Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
- Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht bei Kündigungen des Arbeitsvertrags in Karlsruhe, Mannheim, Frankfurt
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Bei einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es einiges zu beachten, vor allem wenn Sie Kündigungsschutz geltend machen wollen. Zunächst das Wichtigste:
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine ordentliche oder fristlose Kündigung erhalten habe?
Generell gilt: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, sollten Sie so bald wie möglich den Rat eines im Kündigungsrecht erfahrenen Anwalts einholen.
- Die Eilbedürftigkeit besteht deshalb, weil eine Klage gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) in fast allen Fällen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss (3-Wochen-Frist)!
Auch wenn Sie nicht gleich vor ein Gericht gehen wollen, sollten Sie innerhalb dieser Frist handeln. Wird nämlich die 3-Wochen-Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (auch wenn sie tatsächlich nicht wirksam war)! Damit werden auch direkte Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber (ohne Einschaltung eines Gerichts) so gut wie aussichtslos.
Gleiches gilt auch, wenn Sie nicht unbedingt an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten wollen: Es können zumindest Vergleichsgespräche mit dem Ziel geführt werden, eine Abfindung zu vereinbaren. - Sie sollten sich innerhalb von 3 Tagen nach Kündigungszugang bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), wenn Sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wollen. Andernfalls droht eine Sperrzeit.
- Wenn Sie freigestellt und/oder aufgefordert wurden, dienstliche Gegenstände zurück zu geben, die Ihnen auch zum privaten Gebrauch überlassen wurden (z.B. Dienstwagen), müssen Sie dem nicht immer Folge leisten. Hier sollte die Überlassungsvereinbarung überprüft werden. U.U. besteht auch ein Schadensersatzanspruch.
- Mit einer Kündigung sind oftmals weitergehende Fragen verbunden, die überprüft und ggf. geltend gemacht werden können (z.B. Was geschieht mit Resturlaub, Überstunden, betrieblicher Altersversorgung, Wettbewerbsverbot, Weihnachtsgeld, Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, Zeugnis usw.?).
Weitere Informationen zu diesen Punkten erhalten Sie im Folgenden:
Beachten Sie die Klagefrist von 3 Wochen für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG!
In den meisten Kündigungsfällen gilt eine Klagefrist von 3 Wochen.
Vor allem die Kündigungsschutzklage bei einer ordentlichen Kündigung (§ 4 KSchG) und die Klage gegen eine fristlose Kündigung (§ 13 KSchG) müssen innerhalb von 3 Wochen erhoben werden.
Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin, die in Mannheim beschäftigt ist, erhält am Montag, 02. März, eine Kündigungserklärung regulär per Post. Dies ist somit der Tag des Zugangs. Die Frist zur Klageerhebung beginnt daher am nächsten Tag, nämlich am Dienstag, 03. März. Sie endet am Montag, 23. März, um 24 Uhr.
Besteht Sonderkündigungsschutz, kann der Zeitpunkt, wann die Frist zu laufen beginnt, variieren, soweit behördliche Verfahren vorgeschaltet sind. Es kann aber auch sein, dass die Frist, trotz eines an sich erforderlichen vorherigen behördlichen Verfahrens, schon mit dem Kündigungszugang zu laufen beginnt, weshalb auch im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes dringend anzuraten ist, die 3-Wochen-Frist zu beachten.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe?
Wird die Frist verpasst, kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden, wenn Sie aus triftigen Gründen nicht in der Lage waren, die Frist einzuhalten. Da dies innerhalb von 2 Wochen seit Behebung des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, geschehen muss, ist besondere Eile geboten.
Fehlen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie tatsächlich nicht wirksam war! Sie haben dann in aller Regel keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen oder eine Abfindung zu erwirken.
Was sind Gütetermin (Güteverhandlung) und Kammertermin beim Arbeitsgericht?
Die erste Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wird Gütetermin oder Güteverhandlung genannt. Dies ist eine Verhandlung, in der die Parteien zusammen mit Ihren Anwälten und dem Gericht eine gütliche Einigung versuchen sollen. Sie findet innerhalb weniger Wochen statt (erfahrungsgemäß 4 – 8 Wochen, abhängig vom Gericht).
In vielen Fällen wird in der Güteverhandlung eine Lösung gefunden, etwa indem sich die Parteien in Form eines Vergleichs auf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder auf sein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Vergleiche sind freiwillige Vereinbarungen.
Kommt es nicht dazu, findet der so genannte Kammertermin statt, in dem das Gericht durch Urteil entscheidet, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.
In manchen, aber eher seltenen Fällen können parallel oder an Stelle einer Klage außergerichtliche Verhandlungen zwischen Anwalt und Arbeitgeber geführt werden, die u. U. schneller zu einer Einigung führen und persönliche Belastungen vermindern.
Welches Arbeitsgericht ist für Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg und die Region zuständig?
In aller Regel ist das Gericht an dem Ort zuständig, in dem der Arbeitsplatz liegt. Im Rhein-Neckar-Raum sind das:
- Arbeitsgericht Mannheim (zuständig für Stadt Mannheim, westlichen Teil des Rhein-Neckar-Kreises und Neckar-Odenwald-Kreis u.a.)
- Arbeitsgericht Ludwigshafen (zuständig für Stadt und Landkreis Ludwigshafen, Frankenthal, Neustadt, Speyer, Landkreise Bad Dürkheim u.a.)
- Arbeitsgericht Heidelberg (auswärtige Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim, zuständig für Stadt Heidelberg und östlichen Rhein-Neckar-Kreis)
Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sollten sich umgehend, spätestens aber am dritten Werktag nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Ansonsten droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.
Von Gesetzes wegen besteht grundsätzlich Anspruch darauf, für die Zeit, die für die Arbeitslosmeldung benötigt wird, von der Arbeit frei gestellt zu werden (§ 629 BGB).
Hat die Kündigungsschutzklage Einfluss auf das Arbeitslosengeld?
Nein. Arbeitslosengeld wird in der Regel ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angegriffen haben. Damit kann die Zeit der Ungewissheit überbrückt werden.
Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Die Arbeitsagentur kann in bestimmten Fällen (vor allem bei fristloser Kündigung und/oder verhaltensbedingter Kündigung sowie bei Aufhebungsverträgen) eine Sperrzeit feststellen, was die Folge hat, dass der Arbeitnehmer weder Gehalt noch Arbeitslosengeld bezieht.
Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Kündigung nicht wirksam ist oder ausreichende Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorlagen, ist es daher oftmals ratsam, schon frühzeitig bei der Arbeitsagentur darauf hinzuwirken, dass keine Sperrzeit verhängt wird, oder, wenn eine solche bereits verhängt wurde, dagegen vorzugehen.
Was bedeutet Kündigungsschutz?
Unter Kündigungsschutz im weitesten Sinne versteht man all diejenigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Vorschriften und Vereinbarungen, die die Zulässigkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber einschränken.
Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann die Kündigung (rechts-)unwirksam bzw. sozialwidrig (sozial ungerechtfertigt) sein.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Die Unwirksamkeit (bzw. Sozialwidrigkeit) einer Kündigung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Als Beispiele, warum eine Kündigung unwirksam sein kann, seien hier genannt:
- weil kein ausreichender Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG für eine ordentliche Kündigung vorliegt oder
- weil ein wichtiger Grund für eine fristlose/außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist
- weil die Sozialauswahl fehlerhaft war, da der Arbeitgeber soziale Kriterien bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht berücksichtigt hat – etwa wenn er einen langjährigen Mitarbeiter kündigt, der zwei schulpflichtige Kinder hat, dessen jüngeren Kollegen, der weniger lang beschäftigt und kinderlos ist, aber behält
- weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung angeboten werden musste, was übrigens auch gelten kann, wenn offene Stellen erst kurz vor Ausspruch der Kündigung neu besetzt wurden
- weil bei einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung ein Grund zwar vorliegt, aber eine notwendige, vorherige Abmahnung nicht erklärt wurde
- weil der Betriebsrat gem. § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört wurde
- weil die Kündigung entgegen § 623 BGB nicht schriftlich erfolgte
- weil die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers fehlt
- weil der Arbeitsvertrag befristet war
usw.
In manchen Fällen ist eine Kündigung sogar ausgeschlossen oder nur unter viel strengeren Voraussetzungen zulässig, z.B.
- weil besonderer Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz) besteht, z.B. bei Schwangeren und Müttern bis 4 Monate nach der Entbindung, während der Elternzeit, bei Betriebsräten oder Wahlbewerbern, bei schwerbehinderten Arbeitnehmern oder
- bei Arbeitnehmern, die aufgrund eines Tarifvertrags (oder Arbeitsvertrags) unkündbar sind
usw.
Auch gibt es Gründe, die zwar nicht die Kündigung unwirksam machen, aber anderweitig von Bedeutung sind (z.B. die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist).
Müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung angegeben werden?
Von wenigen Ausnahmen abgesehen: Nein.
Da Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung die Gründe auch nicht 'freiwillig' preisgeben, bleibt in vielen Fällen kein anderer Weg, als Klage zu erheben, um überhaupt die erforderlichen Informationen zu erhalten.
Welche Bedeutung hat die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Sie spielt eine große Rolle. Wurde sie nicht eingehalten, können Einkommensverluste und Minderungen des Arbeitslosengeldes die Folge sein. Weitere Informationen erhalten sie unter dem Stichwort Kündigungsfrist.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Besteht ein Betriebsrat, so ist er vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Er kann die Kündigung in aller Regel zwar nicht untersagen, aber Bedenken anmelden oder gar der Kündigung widersprechen.
Die Anhörung ist mit vielen Detailfragen verbunden, die von Arbeitgebern oft nicht beachtet werden – mit der Folge, dass die Kündigung allein wegen der mangelhaften Anhörung unwirksam sein kann (selbst wenn sie ansonsten rechtens wäre).
Hat der Betriebsrat von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, stehen dem Arbeitnehmer weitergehende Rechte zu.
Darf bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gekündigt werden?
Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Teile eines Betriebs - eine sog. wirtschaftliche Einheit - von einem Arbeitgeber zu einem anderen wechseln. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Cateringauftrag für eine Kantine neu vergeben wird oder wenn bestimmte Aufgaben im Wege des Outsourcings künftig von einem anderen Unternehmen wahrgenommen werden und Teile der Belegschaft oder Betriebsmittel auf das andere Unternehmen übergehen.
Kündigungen, die wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind nach § 613a BGB unwirksam. Ähnliches kann auch für Aufhebungsverträge gelten, die den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang angeboten werden. Außerdem besteht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses.
Abfindung und Kündigung
Die Abfindung spielt eine zentrale Rolle bei Kündigungsschutzprozessen. Sie wird in Form eines Vergleichs zwischen den Parteien vereinbart (weshalb man auch von Vergleichsvereinbarung, Abfindungsvereinbarung oder Abfindungsvergleich spricht).
In einem solchen Vergleich erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, auf seinen Arbeitsplatz zu 'verzichten', wenn er im Gegenzug eine Abfindung erhält. Die Abfindung ist daher eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Die Höhe der Abfindung ist von vielen Umständen abhängig, vor allem von der Rechtslage und den Interessen der Beteiligten. Darüber hinaus spielen Erfahrung und Verhandlungsgeschick der Parteien bzw. ihrer Anwälte eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Gelegentlich bietet der Arbeitgeber mit der Kündigung zugleich eine sog. betriebsbedingte Abfindung nach § 1a KSchG an, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf gerichtliche Maßnahmen verzichtet. Oder es bestehen Abfindungsansprüche aufgrund eines Sozialplans. Allerdings gibt es häufig vorteilhaftere oder zusätzliche Möglichkeiten.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort Abfindung.
Was geschieht mit (Rest-)Urlaub, Weihnachtsgeld, Dienstwagen und anderen Ansprüchen?
Mit einer Kündigung sind oftmals weitergehende Fragen verbunden, die überprüft und ggf. geltend gemacht werden können (z.B. Was geschieht mit Resturlaub, Überstunden, betrieblicher Altersversorgung, Wettbewerbsverbot, Weihnachtsgeld, Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, Zeugnis, Dienstwagen, Laptop, Handy usw.?).
Im Rahmen des Prozesses - und erst recht bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber - sollten sie nicht vergessen werden.
Oftmals werden Dienstwagen oder Betriebsmittel (Handy, Laptop u.ä.), die Ihnen auch zum privaten Gebrauch überlassen wurden, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zurück verlangt. Das ist nur in seltenen Fällen rechtens!
Manche dieser Ansprüche stehen möglicherweise unter einer vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfrist und können u.U. nach wenigen Monaten verfallen.
Was ist eine Kündigung mit Freistellung (unter Anrechnung von Urlaub/Resturlaub und Überstunden)?
Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht schon mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Gelegentlich wollen Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit nicht mehr zur Arbeit kommt. Das kann erreicht werden, in dem er von der Arbeitspflicht 'freigestellt' wird.
Eine Freistellung bedeutet also, dass Sie nicht mehr arbeiten müssen. Ihr Gehalt steht Ihnen aber dennoch zu!
Mit einer Freistellung sind jedoch weitergehende Fragen verbunden: Wurde sie unwiderruflich erklärt oder hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, Sie wieder einzusetzen? Was ist mit bestehenden Urlaubsansprüchen und Überstunden bzw. Guthaben aus Arbeitszeitkonten? Müssen ein Dienstwagen oder andere auch zum privaten Gebrauch überlassene Arbeitsmittel vorzeitigt zurückgegeben werden?
Kann ich trotz Kündigungsschutzklage einen neuen Arbeitsplatz annehmen?
Ja. Es ist möglich, auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens eine neue Stelle zu suchen und sogar anzunehmen.
Sollte das Arbeitsgericht später feststellen, dass die Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses unwirksam war, können Sie grundsätzlich das neue wieder beenden und zum alten zurückkehren (oder stattdessen das neue behalten und beim alten Arbeitgeber ausscheiden). Nachteile entstehen Ihnen also keine.
Welche Leistungen können Sie von mir erwarten?
Alle diese und viele weitere Punkte werden in Ihrem konkreten Fall sorgfältig überprüft und eingeschätzt.
Ergibt die Einschätzung, dass bestimmte Maßnahmen erforderlich und aussichtsreich sind, werden wir entsprechende Empfehlungen aussprechen und ggf. in Ihrem Auftrag tätig. Bei fehlenden oder zu geringen Erfolgsaussichten werden wir von unnötigen Maßnahmen abraten.
Ob es besser ist, um den Arbeitsplatz zu kämpfen oder sich mit dem Arbeitgeber anderweitig zu einigen (etwa auf Zahlung einer Abfindung), entscheiden wir gemeinsam anhand der konkreten Umstände.
Wie lange dauert es, bis ich einen Termin erhalte?
Bei Ihren ersten Anruf findet – sofern Sie es wünschen - ein kurzes, für Sie unverbindliches Vorgespräch statt. In der Regel erhalten Sie am nächsten oder übernächsten Werktag einen Termin (in dringenden Fällen auch am gleichen Tag). Siehe auch Kontakt & Terminvereinbarung.
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Meine Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und kann Ihnen in jedem Stand des Verfahrens mitgeteilt werden.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Fall abdeckt, trägt diese meine Kosten (mit Ausnahme einer etwaigen Selbstbeteiligung).
Bei Bedürftigkeit (geringem Einkommen und Vermögen) besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (oder Beratungshilfe) zu beantragen, so dass die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.
Zahlreiche weitergehenden Informationen erhalten Sie auch unter Kosten und Leistungen.
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