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KÜNDIGUNG VON ORGANMITGLIEDERN

bei Aktiengesellschaft und GmbH

 Kündigung von Organmitgliedern bei Aktiengesellschaft und GmbH

Abberufung und Kündigung von Organmitgliedern

Von der AG bis zur GmbH

Das Spektrum bei der Abberufung und Kündigung von Organmitgliedern reicht von der außerordentlichen Ablösung von Vorständen großer börsennotierter Aktiengesellschaften bis hin zur Abberufung des Geschäftsführers einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Zwei unterschiedlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse

Das Beschäftigungsverhältnis eines Vorstandes einer AG bzw. des Geschäftsführers einer GmbH ist durch zwei unterschiedlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse gekennzeichnet:

Zum einen besteht das durch einen formalisierten Bestellungsakt (Berufung) begründete organschaftliche Verhältnis. Hierdurch wird dem Organwalter eine typisierte Rechts- und Pflichtenstellung für das Innen- und Außenverhältnis zur Gesellschaft zugewiesen.

Zuständig für die Bestellung wie auch den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG allein der Aufsichtsrat als Gesamtgremium, der durch Beschluss entscheidet. Die Amtszeit des Vorstandsmitglieds beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.

Der Geschäftsführer einer GmbH wird gemäß §§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Eine Befristung der Bestellung sieht das Gesetz nicht vor.

Davon abzugrenzen ist das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis. Der Anstellungsvertrag regelt die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft / GmbH und dem Vorstandsmitglied / Geschäftsführer, insbesondere auch das Entgelt und die Kündigung. Das Anstellungsverhältnis ist regelmäßig als Dienstverhältnis ausgestaltet, durchaus aber im Einzelfall mit arbeitsrechtlichen Zügen.

Ausdrücklich sind Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer aus dem Geltungsbereich des Arbeitsrechts in bestimmten Fällen ausgeschlossen, z.B.:

  • Sie unterfallen nicht dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht (§ 14 Abs. 1 Nr.1 KSchG);
  • Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind sie nicht als Arbeitnehmer zu betrachten, so dass grundsätzlich nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentliche Gerichte zuständig sind;
  • Sie sind ausdrücklich nicht Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Obwohl Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind, werden zum Teil Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechend angewandt. Dies ist in den Fällen angebracht, in denen sich Vorstandsmitglieder in einer mit Arbeitnehmern vergleichbaren Interessenlage befinden.

Auch im Sozialversicherungsrecht gelten für Organmitglieder Sondervorschriften.

Trennungsprinzip

Das Organverhältnis und das zugrundliegende Anstellungsverhältnis unterliegen dem Trennungsprinzip. Sie bedingen einander grundsätzlich nicht. In der Praxis wird ein Zusammenwirken jedoch nur funktionieren, wenn (vertraglich) eine Entsprechung geregelt ist.

Der Regelung des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen Gesellschaft und Organmitglied kommt daher in der Praxis große Bedeutung zu. So können z.B. der organschaftliche Widerruf bzw. die Abberufung von Organmitgliedern von den Kündigungsmodalitäten des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses wesentlich abweichen. Gerade in Bezug auf die Beendigung ist deshalb streng zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, woraus sich unterschiedliche Handlungsempfehlungen für die Gesellschaft einerseits und das Organmitglied andererseits ergeben.

Anders als beim Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, kann der Organwalter die fortbestehende Wirksamkeit seines Dienstvertrages vor den ordentlichen Gerichten auch außerhalb dieser engen Frist geltend machen. Auch hier sollte jedoch nicht zu lange abgewartet werden, da die Ansprüche verwirken können.

Insbesondere für ein Organmitglied einer AG, in vielen Fällen aber auch für den Geschäftsführer, macht es häufig keinen Sinn, sich gegen einen Widerruf gerichtlich zur Wehr zu setzen, da das in der Regel befristete Amt mit Zeitablauf regelmäßig ohnehin schon vor Abschluss der 1. Prozessinstanz endet. Entscheidend ist regelmäßig das Angreifen der Kündigung des Dienstverhältnisses. Denn hiervon hängen die materiellrechtlichen Ansprüche, also insbesondere die Vergütung, ab.

Bereits im Vorfeld einer Bestellung verbunden mit dem Abschluss eines Anstellungsvertrages kann weitreichend durch sog. Kopplungsvereinbarungen in den Grenzen des Gesetzes eine Harmonisierung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag vorgenommen werden.

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