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Kündigung ist die Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, mit der das Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem bestimmten Termin in der Zukunft beendet werden soll.
Wird die Kündigung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, spricht man von einer fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung.
Beispiel:
"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in unserer Filiale in Mannheim fristlos mit sofortiger Wirkung."
Soll das Arbeitsverhältnis in der Zukunft beendet werden, spricht man von fristgemäßer bzw. ordentlicher Kündigung.
Beispiel:
"Wegen der Schließung unserer Niederlassung in Ludwigshafen sehen wir uns gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen."
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, was sowohl eine Unterschrift als auch die Übergabe des Original-Schriftstücks erfordert. Daher sind mündliche Kündigungen, solche per Telefax bzw. E-Mail oder bloße Kopien nicht ausreichend.
Wir die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst unterzeichnet (Geschäftsinhaber oder Geschäftsführer bzw. Vorstand), bedarf es zur Wirksamkeit der Erklärung einer Vollmacht. Die Person, die sie unterschrieben hat, muss also zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt gewesen sein.
Ergibt sich eine Vollmacht nicht schon aus den Umständen (z.B. beim Personalleiter bzw. der Personalleiterin), kann die Kündigung unter Umständen mangels Vollmachtsvorlage nach § 174 BGB zurückgewiesen werden, was unverzüglich geschehen muss.
Die Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Angabe von Gründen tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung, vertraglich oder gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei der Kündigung von Frauen, die unter dem Mutterschutzgesetz stehen oder von Auszubildenden).
Allerdings sind die Gründe spätestens in der Vorkorrespondenz oder im Gerichtsverfahren darzulegen.
Dem Kündigungsgrund kommt – gerade wenn Kündigungsschutz besteht – große Bedeutung zu (siehe: fristlose Kündigung, fristgemäße Kündigung, Kündigungsschutz).
Damit die Kündigung wirksam werden kann, muss sie dem Empfänger zugehen. In der Regel geschieht das durch persönliche Übergabe oder per Post.
Mit dem Zugang sind viele Detailfragen verbunden, wie zum Beispiel: Ob und wann eine Kündigung zugeht, wenn der Empfänger längere Zeit abwesend (Urlaub) oder krank ist; wie eine Kündigung behandelt wird, wenn der Arbeitnehmer die Entgegennahme verweigert oder das bei der Post für ihn hinterlegte Kündigungsschreiben nicht abholt usw.
Soll das Arbeitsverhältnis durch ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung beendet werden, so wird die Kündigung mit einer Frist ausgesprochen. Die Frist ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (siehe Kündigungsfrist).
Ihre Länge kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben (siehe Kündigungsfrist).
Ferner gibt es außerordentliche Kündigungen mit (sozialer) Auslauffrist (siehe Sonderkündigungsschutz).
Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zur Kündigung ist in der Regel nicht vorgeschrieben. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten Kündigungsarten (siehe: fristgemäße oder fristlose Kündigung).
Die Wirksamkeit mancher Kündigungen ist davon abhängig, dass der Empfänger (meistens der Arbeitnehmer) vorher abgemahnt wurde (siehe Abmahnung).
Besteht ein Betriebsrat, so hat vor Ausspruch der Kündigung eines Mitarbeiters eine Anhörung des Betriebsrats voranzugehen, § 102 BetrVG. Wird diese nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Kündigung allein deshalb unwirksam sein.
Liegt Sonderkündigungsschutz vor, ist die Kündigung i.d.R. an weitere Voraussetzungen gebunden (z.B. vorherige Zustimmung des Integrationsamts bei schwerbehinderten Arbeitnehmern).
Ja, aber nicht nur in der Form einer einseitigen Rücknahmeerklärung desjenigen, der die Kündigung ausgesprochen hat. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Gekündigte damit auch einverstanden erklärt.
Der Grund liegt darin, dass es nach dem Gesetz – aus gutem Grunde - nicht gestattet ist, einseitige Erklärungen einseitig wieder zurück zu nehmen.
Daher verstehen Juristen hinter der 'Rücknahme' einer Kündigung in Wahrheit das ‚Angebot, den (gekündigten) Vertrag wieder fortzusetzen'. Erklärt sich der Gekündigte damit einverstanden, wird der Vertrag unverändert weitergeführt - die Wirkung der Kündigung (Beendigung des Vertrags) wird also ungeschehen gemacht. Erklärt er sich nicht einverstanden, bleibt es bei der Kündigung.
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Rechtsanwalt im Arbeitsrecht Christian Weber, LL.M. *
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* Uppsala Universität, Schweden