Skip to main content
DE | EN | Kontakt | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

KÜNDIGUNG, allgemein

Allgemeine Informationen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsvertrags

Allgemeine Informationen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsvertrags

Alles Wichtige zu Kündigung im Arbeitsverhältnis


Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Ihrem Fachanwalt Online oder vor Ort in Frankfurt, Mannheim, Karlsruhe oder Stuttgart.

Telefon 0621 / 167 700 70
(gültig für alle Standorte – Beratungen telefonisch, online oder vor Ort möglich)

Was ist eine Kündigung?

Kündigung ist die Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, mit der das Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem bestimmten Termin in der Zukunft beendet werden soll.

Welche Kündigungsarten gibt es?

  • Ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung
  • Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Teilkündigung: Die Kündigung nur einzelner Teile des Arbeitsvertrags ist normalerweise nicht zulässig, jedenfalls soweit es sich um Hauptpflichten des Arbeitsvertrags handelt
  • Ordentliche Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse (als Unterfall der ordentlichen Kündigung)
  • Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung: Sie bedeutet, dass sowohl fristlos als auch fristgemäß gekündigt wird, wobei die fristgemäße Kündigung nur zum Zuge kommt, wenn sich die fristlose Kündigung als unwirksam herausstellt. Diese Kombination bringt viele Folgefragen mit sich.
  • Druckkündigung: Von einer Druckkündigung spricht man, wenn dem Arbeitgeber von Dritten Nachteile angedroht werden, sofern er einen bestimmten Arbeitnehmer nicht entlässt (z.B. wenn ein Kunde droht, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn ein Arbeitnehmer nicht gekündigt wird).
  • Verdachtskündigung: Diese liegt vor, wenn die Kündigung auf den Verdacht eines Vertragsverstoßes (z.B. einer strafbaren Handlung) gestützt wird.

Was ist der Unterschied zwischen fristloser und fristgemäßer Kündigung des Arbeitsvertrags?

Wird die Kündigung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, spricht man von einer fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung.

Beispiel:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in unserer Filiale in Mannheim fristlos mit sofortiger Wirkung."

Soll das Arbeitsverhältnis in der Zukunft beendet werden, spricht man von fristgemäßer bzw. ordentlicher Kündigung.

Beispiel:

"Wegen der Schließung unserer Niederlassung in Ludwigshafen sehen wir uns gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen."

Die Schriftform der Kündigung

Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, was sowohl eine Unterschrift als auch die Übergabe des Original-Schriftstücks erfordert. Daher sind mündliche Kündigungen, solche per Telefax bzw. E-Mail oder bloße Kopien nicht ausreichend.

Wer darf die Kündigungserklärung auf Arbeitgeberseite abgeben?

Wir die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst unterzeichnet (Geschäftsinhaber oder Geschäftsführer bzw. Vorstand), bedarf es zur Wirksamkeit der Erklärung einer Vollmacht. Die Person, die sie unterschrieben hat, muss also zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt gewesen sein.

Ergibt sich eine Vollmacht nicht schon aus den Umständen (z.B. beim Personalleiter bzw. der Personalleiterin), kann die Kündigung unter Umständen mangels Vollmachtsvorlage nach § 174 BGB zurückgewiesen werden, was unverzüglich geschehen muss.

Müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung angegeben werden?

Die Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Angabe von Gründen tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung, vertraglich oder gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei der Kündigung von Frauen, die unter dem Mutterschutzgesetz stehen oder von Auszubildenden).

Allerdings sind die Gründe spätestens in der Vorkorrespondenz oder im Gerichtsverfahren darzulegen.

Dem Kündigungsgrund kommt – gerade wenn Kündigungsschutz besteht – große Bedeutung zu (siehe: fristlose Kündigung, fristgemäße Kündigung, Kündigungsschutz).

Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Damit die Kündigung wirksam werden kann, muss sie dem Empfänger zugehen. In der Regel geschieht das durch persönliche Übergabe oder per Post.

Mit dem Zugang sind viele Detailfragen verbunden, wie zum Beispiel: Ob und wann eine Kündigung zugeht, wenn der Empfänger längere Zeit abwesend (Urlaub) oder krank ist; wie eine Kündigung behandelt wird, wenn der Arbeitnehmer die Entgegennahme verweigert oder das bei der Post für ihn hinterlegte Kündigungsschreiben nicht abholt usw.

Was ist die Kündigungsfrist und wie lang ist sie?

Soll das Arbeitsverhältnis durch ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung beendet werden, so wird die Kündigung mit einer Frist ausgesprochen. Die Frist ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (siehe Kündigungsfrist).

Ihre Länge kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben (siehe Kündigungsfrist).

Ferner gibt es außerordentliche Kündigungen mit (sozialer) Auslauffrist (siehe Sonderkündigungsschutz).

Ist die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung erforderlich?

Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zur Kündigung ist in der Regel nicht vorgeschrieben. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten Kündigungsarten (siehe: fristgemäße oder fristlose Kündigung).

Ist eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich?

Die Wirksamkeit mancher Kündigungen ist davon abhängig, dass der Empfänger (meistens der Arbeitnehmer) vorher abgemahnt wurde (siehe Abmahnung).

Ist der Betriebsrat bei einer Kündigung zu beteiligen?

Besteht ein Betriebsrat, so hat vor Ausspruch der Kündigung eines Mitarbeiters eine Anhörung des Betriebsrats voranzugehen, § 102 BetrVG. Wird diese nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Kündigung allein deshalb unwirksam sein.

Gelten bei Sonderkündigungsschutz besondere Regeln?

Liegt Sonderkündigungsschutz vor, ist die Kündigung i.d.R. an weitere Voraussetzungen gebunden (z.B. vorherige Zustimmung des Integrationsamts bei schwerbehinderten Arbeitnehmern).

Kann eine Kündigung wieder ‚zurückgenommen' werden?

Ja, aber nicht nur in der Form einer einseitigen Rücknahmeerklärung desjenigen, der die Kündigung ausgesprochen hat. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Gekündigte damit auch einverstanden erklärt.

Der Grund liegt darin, dass es nach dem Gesetz – aus gutem Grunde - nicht gestattet ist, einseitige Erklärungen einseitig wieder zurück zu nehmen.

Daher verstehen Juristen hinter der 'Rücknahme' einer Kündigung in Wahrheit das ‚Angebot, den (gekündigten) Vertrag wieder fortzusetzen'. Erklärt sich der Gekündigte damit einverstanden, wird der Vertrag unverändert weitergeführt - die Wirkung der Kündigung (Beendigung des Vertrags) wird also ungeschehen gemacht. Erklärt er sich nicht einverstanden, bleibt es bei der Kündigung.

Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Ihrem Fachanwalt Online oder vor Ort in
Frankfurt, Mannheim, Karlsruhe oder Stuttgart.

Telefon 0621 / 167 700 70
(gültig für alle Standorte – Beratungen telefonisch, online oder vor Ort möglich)

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Rechtsthemen.

Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Ihrem Fachanwalt Online oder vor Ort in

Frankfurt, Mannheim, Karlsruhe oder Stuttgart.

Telefon 0621 / 167 700 70
Gültig für alle Standorte – Beratungen sind telefonisch, online oder vor Ort möglich!

Kündigung erhalten

Ihr Arbeitsverhältnis soll beendet werden? Das ist nicht selten ein Schock für die Betroffenen, mitunter verbunden mit Verletztsein, Enttäuschung oder
Wut – und der Sorge um die Zukunft.

Wir sind spezialisiert

Wir Kündigungsanwälte sind auf diese Fälle spezialisiert. Wir stehen Ihnen als erfahrene Anwälte zur Seite und beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten - und darüber hinaus. Kündigungsschutz ist unser Terrain.

Abfindung

Lassen Sie sich beraten. Das Arbeitsrecht schützt vor ungerechten Kündigungen. Sie können um Ihren Job kämpfen und die Dinge gerade rücken. Oder Sie streben eine Abfindung an, um finanzielle Nachteile auszugleichen.

Persönliche Beratung in Rhein-Neckar und Rhein-Main.
Deutschlandweit telefonisch und Online.

Anwalt Rechtsanwalt bei Kündigung: so erreichen Sie unsere Kanzleien für Arbeitsrecht