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Die fristgemäße (bzw. ordentliche) Kündigung ist die Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zum Ablauf einer Frist beenden zu wollen. Sie enthält daher – im Unterschied zur fristlosen Kündigung - eine Kündigungsfrist und beendet das Arbeitsverhältnis nicht sofort (einzige Ausnahme: Entfristete ordentliche Kündigung).
Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden und wird in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Wie jede Kündigung hat sie schriftlich zu erfolgen.
Generell gilt: Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, empfiehlt es sich, so bald wie möglich rechtlichen Rat einzuholen.
Die Eilbedürftigkeit besteht deshalb, weil eine Klage gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) in fast allen Fällen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss (3-Wochen-Frist)!
Auch wenn Sie nicht unbedingt gleich vor ein Gericht gehen wollen, sollten Sie innerhalb dieser Frist handeln. Wird nämlich die 3-Wochen-Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, so dass dann auch nicht-gerichtliche Maßnahmen so gut wie aussichtslos werden.
Wenn Sie nicht unter allen Umständen an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten wollen, können Vergleichsgespräche mit dem Ziel geführt werden, das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Ferner sollten Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kündigungszugang bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), wenn Sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wollen. Anderenfalls droht eine Sperrzeit.
Wird Kündigungsschutzklage erhoben und erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung später für unwirksam, so bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbestand. Unter Umständen können Sie dann auch für die Zwischenzeit, in der Sie nicht gearbeitet haben, Ihr volles Gehalt oder Teile davon beanspruchen (Annahmeverzug).
Kündigungsfristen können sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, oder aus dem Gesetz (BGB, Seemannsgesetz) ergeben. Sie müssen daher in jedem Einzelfall erst ermittelt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie unter Kündigungsfrist.
Wie bei allen Kündigungen ist die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen erforderlich. Dazu zählen etwa die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (Personalrats), die Einhaltung der zusätzlichen Voraussetzungen bei bestehendem Sonderkündigungsschutz, die Wahrung der Schriftform usw.
Eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten und personenbedingten Gründen hat grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anders kann es bei einer verhaltensbedingten Kündigung sein. Diese beruht auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers. Wer durch ein solches (vertragswidriges) Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, riskiert eine Sperrzeit.
Das kann für den Arbeitnehmer die schwerwiegende Folge haben, dass er für längere Zeit weder Gehalt noch Arbeitslosengeld erhält.
Die Arbeitsagentur ist bei ihrer Entscheidung verpflichtet, von sich aus (und unabhängig vom Arbeitsgericht) zu überprüfen, ob ein solches vertragswidriges Verhalten vorliegt, das eine Sperrzeit auslösen kann. Diese Überprüfung wird aber nicht immer abschließend und ordnungsgemäß durchgeführt.
Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Kündigung nicht wirksam ist, ist es daher oftmals ratsam, schon frühzeitig bei der Arbeitsagentur darauf hinzuwirken, dass keine Sperrzeit verhängt wird, oder, wenn eine solche bereits verhängt wurde, dagegen vorzugehen.
Die Gründe für eine ordentliche Kündigung können vielfältig sein: Sie können sich aus der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers oder aus Umständen ergeben, die im Bereich des Arbeitnehmers liegen.
Jedoch wird nicht jeder Grund vom Gesetz anerkannt:
Der Grund einer Kündigung sollte stets hinterfragt werden. Allerdings hat er meistens nur dann Bedeutung, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, spielt der Kündigungsgrund eine zentrale Rolle.
Das KSchG unterscheidet:
Dabei hat jede dieser drei Gruppen zahlreiche Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft über Jahrzehnte entwickelt wurden und auch heute noch ständig angepasst und verfeinert werden.
Näheres siehe Kündigungsgründe bzw. Kündigungsschutzgesetz.
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes kommt dem (ordentlichen) Kündigungsgrund weniger Bedeutung zu, weil er zum einen oft nicht bekannt ist und zum anderen, weil die gesetzlichen Anforderungen wesentlich geringer sind. Zudem befindet sich ein Arbeitnehmer – anders als unter dem KSchG – in der schlechteren Position, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Näheres siehe Kündigungsgründe bzw. Kündigungsschutz im Allgemeinen.
Selbstverständlich kann auch der Arbeitnehmer fristgemäß kündigen. Da der Kündigungsschutz nur Kündigungen des Arbeitgebers erfasst, gelten dafür keine besonderen Voraussetzungen.
Allerdings hat der Arbeitnehmer ebenfalls die Schriftform und die Kündigungsfrist einzuhalten.
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mitunter verbunden mit Verletztsein, Enttäuschung oder
Wut – und der Sorge um die Zukunft.
Wir Kündigungsanwälte sind auf diese Fälle spezialisiert. Wir stehen Ihnen als erfahrene Anwälte zur Seite und beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten - und darüber hinaus. Kündigungsschutz ist unser Terrain.
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Rechtsanwalt im Arbeitsrecht Christian Weber, LL.M. *
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* Uppsala Universität, Schweden