Einige Hinweise zur KURZARBEIT IN ZEITEN VON CORONA
Die zwei Komponenten der Kurzarbeit
Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Komponenten der Kurzarbeit
Anordnung und Anspruch
Die Kurzarbeit hat eine arbeitsrechtliche und eine sozialversicherungsrechtliche Komponente, die beide eng miteinander verbunden sind. Die Kurzarbeit wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber angeordnet. Erfolgt dies in begründeter/zulässiger Weise, haben die Mitarbeiter sodann einen Anspruch nach §§ 95 ff SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) auf Kurzarbeitergeld. Dieses dient dazu, die Lohndifferenz auszugleichen bzw. abzumildern (67% - 60% der Nettolohn-Differenz).
Es sind also im Wesentlichen zwei Fragen zu beantworten:
- Darf ihr Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen? (Arbeitsrechtliche Komponente)
- Liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vor? (Sozialversicherungsrechtliche Komponente)
Arbeitgeberseitige Voraussetzungen – Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?
Damit seitens des Arbeitgebers Kurzarbeit angeordnet werden darf, bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Diese findet sich entweder im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Besteht eine solche Regelung nicht, dann muss ihr Arbeitgeber eine entsprechende Einwilligung einholen oder eine Vertragsänderung mit Ihnen vereinbaren. Ansonsten ist Ihr Arbeitgeber nicht berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen.
Achtung: In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich zwar Regelungen zur Kurzarbeit. Diese sind aber häufig unwirksam. Enthält die Klausel des Arbeitsvertrages bspw. keine Ankündigungsfrist oder aber ist die Ankündigungsfrist unangemessen kurz, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel im Arbeitsvertrag. Die Folge: Ihr Arbeitgeber kann nicht wirksam einseitig Kurzarbeit anordnen.
Sozialrechtliche Voraussetzungen – Kann ich Kurzarbeitergeld beziehen?
Der Sozialrechtliche Aspekt bzw. der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach berechtigter Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist in §§ 95 ff. SGB III geregelt.
Die Voraussetzungen nach §§ 95 ff sind folgende:
- Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall;
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Wesentlich ist vorliegend das erste Kriterium. Hier muss der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Zudem muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
Am 28. Februar 2020 bestätigte die Bundesagentur für Arbeit, dass bei Arbeitsausfallfällen aufgrund des Coronavirus davon auszugehen ist, dass ein unabwendbares Ereignis bzw. wirtschaftliche Gründe vorliegen.
Zudem hat die Bundesregierung die Schwellenwerte (1/3 der Belegschaft) zwischenzeitlich abgesenkt. Es ist nunmehr ausreichend, dass lediglich 10 % der Arbeitnehmer von der Arbeitsreduzierung betroffen sind.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden daher in den meisten Fälle vorliegen.
Kurzarbeit ist in der Regel eine gute Wahl – auch um Kündigungen zur vermeiden
Durch die Kurzarbeit werden die Unternehmen finanziell enorm entlastet. Dies – so ist zu hoffen – vermeidet in vielen Fälle eine betriebsbedingte Kündigung. Es ist daher auch nicht anzuraten, sich grundsätzlich gegen Kurzarbeit zu wehren. Selbst wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kurzarbeit vorsieht, sind Sie in den meisten Fällen gut beraten, der Kurzarbeit zuzustimmen. Denn ansonsten kann Ihnen eine Änderungs- oder sogar eine betriebsbedingte Beendigungskündigung drohen.
Wir raten daher: Lassen Sie sich vor Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung durch einen Experten für Arbeitsrecht beraten, um unnötige Fallstricke zu vermeiden.
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