BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG aufgrund der CORONA-Pandemie
(COVID-19)
Kündigung zur Einsparung von Personalkosten
Situation zahlreicher Unternehmen
Zahlreiche Unternehmen leiden bedingt durch die Corona-Pandemie unter erheblichen Umsatzrückgängen; Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes führen in vielen Fällen sogar zu einem vollständigen Umsatzausfall. In vielen Unternehmen werden daher Kündigungen ausgesprochen, um Personalkosten einzusparen.
Aber ist eine Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie wirksam?
Für eine Kündigung gibt es im Wesentlichen drei Gründe.
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
- Betriebliche Gründe
Eine Kündigung aufgrund „betrieblicher Gründe“ nach § 1 Abs. 2 S. 1 Var. 3 KSchG ist in Zeiten der Corona-Pandemie der am häufigsten diskutierte Kündigungsgrund.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist jedoch in der Regel unwirksam. Wir erläutern Ihnen in diesem Artikel die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung und zeigen Ihnen auf, woran eine betriebsbedingte Kündigung häufig scheitern wird.
Die Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Var. 3 KSchG
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist mithin zweistufig zu prüfen:
- Liegen betriebliche Gründe vor?
- Schließen diese Gründe eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aus?
Die erste Frage ist in der Regel mit JA zu beantwortet. Umsatzrückgänge können Gründe/Motive darstellen, die es erfordern, dass Personal abgebaut wird und in der Folge eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Denn meistens ist der Umsatzrückgang mit einem deutlich reduzierten Arbeitsanfall verbunden.
Die Frage ist aber, ob eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
Die Kündigungs-Prognose im Rahmen der Corona-Pandemie
Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist unmöglich, wenn der Arbeitsplatz weggefallen ist oder aber mit Sicherheit wegfallen wird. Das Unternehme muss eine Prognose hierfür aufstellen.
Eindeutig ist diese Prognose bei einer Betriebsschließung. Ihr Arbeitsplatz wird durch die Betriebsschließung entfallen; dies steht fest.
Die Corona-Pandemie steht jedoch unter einem stetigen Wandel. Teilweise veröffentlichen die Länder täglich neue Regelungen (Corona-Verordnungen) und erlauben oder verbieten neue Dienstleistungen und/oder den Betrieb von Einrichtungen. Es ist nicht absehbar, wie lange und umfangreich die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Unternehmen sein werden.
Kurz gesagt: Eine Prognose dahingehend, dass ein Arbeitsplatz aufgrund der aktuellen Situation dauerhaft entfällt, ist kaum möglich.
Dietmar Hopp, der Mitbegründer von SAP aus Walldorf und Inhaber des Bundesligisten TSG Hoffenheim, hat jüngst einen Impfstoff für COVID-19 in Aussicht gestellt. Damit könnte sich die Situation nochmals wandeln.
Dauern die strikten Maßnahmen und die Auswirkungen auf die Wirtschaft jedoch länger an, kann die Prognose durchaus zum Nachteil der Arbeitnehmer kippen. Wirtschaftsexperten gehen davon aus, dass die Wirtschaft nachhaltig negativen Schaden davon tragen wird, wenn die Maßnahmen über mehrere Monate aufrechterhalten bleiben. In diesem Fall wäre der Umsatzrückgang prognostisch von längerer Dauer und ggfs. dauerhaft.
Um hier eine belastbare Prognose zu stellen, ist es zum jetzigen Zeitpunkt wohl noch zu früh.
Unabhängig davon müsste auch bei unterstellter belastbarer Prognose, die von einem dauerhaften Arbeitsausfall ausgeht, die Kündigung anschließend noch auf die Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Verhältnismäßigkeit der Kündigung und Kurzarbeit
Verhältnismäßig ist eine Kündigung, wenn die Kündigung das letzte Mittel darstellt, sozusagen Ultima-Ratio ist. Das letzte möglich Mittel ist die Kündigung nur dann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes ausgeschöpft hat.
Spätestens hier werden zahlreiche Kündigungen scheitern.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist durch die Bundesregierung seit dem 01. März 2020 (zunächst befristet bis 31.12.2020) erleichtert und die Unterstützung der Unternehmen und auch der Arbeitnehmer verbessert worden.
Damit steht nahezu jedem Unternehmen bzw. deren Mitarbeitern ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu. Durch die sogenannte Kurzarbeit Null steht dem Unternehmen weiter die Möglichkeit zu, die Lohnkosten eines Mitarbeiters vollständig aufzuheben.
Die Kurzarbeit ist eine den Unternehmen zumutbare Maßnahme, um Kündigungen zu vermeiden.
Ist-Zustand und Ausblick
Wir können aktuell (noch) kein erhöhtes Kündigungsaufkommen feststellen. Zahlreiche Unternehmen greifen die Möglichkeiten zur Kurzarbeit auf, um die Personalkosten kurzfristig zu reduzieren. Dies bringt zum aktuellen Zeitpunkt eine schnellere Entlastung der Unternehmen. Dauert der aktuelle Zustand an, werden betriebsbedingte Kündigungen jedoch unvermeidbar sein. Die Unternehmen werden einen dauerhaften Schaden davontragen, dessen zwingende Konsequenz der Stellenabbau sein wird. Aktuell ist die Erfolgsprognose für Kündigungsschutzklagen noch gut. Diese Prognose wandelt sich aber, je länger der aktuelle Zustand andauert. Eine Überprüfung der Kündigung im Einzelfall ist aber dennoch immer ratsam. Gerne stehe wir Ihnen als Experten beratend oder im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zur Seite.
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