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Hier erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung ist, welche Behörden für die Feststellung zuständig sind, wann der besondere Schutz wieder entfallen kann, ob Arbeitgeber die Pflicht zur Beschäftigung von behinderten Menschen haben und welche Vergünstigungen es außerhalb des Arbeitsrechts gibt.
Im rechtlichen Sinne gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht bzw. ob sie seit der Geburt besteht oder erst später aufgetreten ist.
Je nachdem welchen Grad die Behinderung hat, wird weiter danach unterschieden, ob eine Schwerbehinderung oder 'nur' eine Behinderung vorliegt. 'Nur' behinderte Menschen können unter Umständen schwerbehinderten aber gleichgestellt werden (Gleichstellung).
Der Schutz behinderter Menschen nach Deutschem Recht setzt einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland voraus.
Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Einteilung von 0 bis 100, die über die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Aufschluss geben soll. Damit wird sozusagen Schweregrad einer Behinderung angegeben.
Der GdB wird in Zehnerschritten festgestellt (20, 30, 40 usw.) und muss mindestens 20 betragen.
Liegen mehrere (körperliche, geistige oder seelische) Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt, wobei jedoch die Einzelwerte nicht addiert werden, sondern es lediglich insgesamt zu einer Erhöhung kommen kann.
Zuständig für die Durchführung sind im Dreiländereck (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen):
Maßgeblich ist, wo Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihren Wohnsitz haben.
Die Behörden entscheiden auf der Grundlage vorgelegter ärztlicher Atteste. Reichen diese nicht aus, werden weitergehende medizinische Gutachten eingeholt.
Dabei wird auf die Versorgungsmedizin-Verordnung "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" zurückgegriffen, in der im Einzelnen dargelegt ist, welche Leiden in ihrer jeweiligen Ausprägung welchem GdB zugeordnet werden.
Wird der Antrag auf Feststellung der Behinderung abgelehnt oder ein GdB festgestellt, den Sie für nicht ausreichend ansehen, kann gegen den Bescheid (innerhalb eines Monats!) Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann das Sozialgericht angerufen werden (ebenfalls binnen eines Monats).
Schwerbehinderung liegt vor, wenn eine Behinderung mit einem Grad von 50 oder höher besteht.
Behinderungen mit einem Grad von 30 oder 40 gelten nicht als Schwerbehinderungen, können aber zu einer Gleichstellung führen.
Bei Behinderungen mit einem Grad von 20 oder darunter besteht kein besonderer rechtlicher Schutz.
Liegt der GdB bei 30 oder 40, können die Betroffenen einen Antrag auf Gleichstellung stellen.
Voraussetzung für eine Gleichstellung ist, dass die Betroffenen infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht halten können. Entscheidend ist, ob sich der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderung nicht gegen Gesunde im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz behaupten kann.
Zuständig für die Feststellung des GdB sind die oben genannten Behörden.
Der Gleichstellungsantrag wird bei der Agentur für Arbeit gestellt, die für Ihren Wohnort (bzw. Aufenthalt oder Arbeitsplatz) zuständig ist.
Wird der Antrag abgelehnt, ergeben sich auch hier die Möglichkeiten des Widerspruchs und ggf. der Klage vor dem Sozialgericht (jeweils mit einmonatigen Fristen!).
Ausweise für Gleichgestellte gibt es nicht.
Gleichgestellten Arbeitnehmern kommt grundsätzlich der gleiche Schutz des Behindertenrechts zugute wie schwerbehinderten auch.
Ausgenommen sind davon nur wenige Vorteile, wie beispielsweise der Zusatzurlaub im Arbeitsrecht oder die Möglichkeit unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
(Siehe auch Schwerbehinderung).
Ja, und zwar zunächst dann, wenn die Voraussetzungen des Schwerbehindertenschutzes (bzw. Gleichgestelltenschutzes) nicht mehr vorliegen (z.B. Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel ins Ausland).
Er kann auch entfallen, wenn sich der GdB nachträglich auf unter 50 (bzw. 30) vermindert und dies rechtskräftig festgestellt bzw. die Gleichstellung widerrufen wurde.
Außerdem kann der Schwerbehindertenschutz bis zu 6 Monate entzogen werden, wenn ein Schwerbehinderter einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt, sich ohne berechtigten Grund weigert, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, was jedoch nur äußerst selten ist.
Ja. Das Sozialgesetzbuch sieht eine Pflicht von Arbeitgebern vor, eine bestimmte Anzahl schwerbehinderter Arbeitnehmer zu beschäftigen und zwar abhängig von der Größe des Unternehmens (Pflichtquote).
Die Pflichtquote beträgt bei Betrieben:
Diese Pflicht führt aber nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Das heißt, dass man nicht verlangen kann, beschäftigt zu werden, nur weil der Arbeitgeber die Quote nicht erfüllt.
Vielmehr haben Arbeitgeber, die die Pflichtquote nicht erfüllen, für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Diese Ausgleichsabgabe beträgt zwischen 105 und 260 € monatlich für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz und kommt wiederum Maßnahmen zur Förderung behinderter Menschen zugute.
Die Agentur für Arbeit kann einen schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen, aber höchstens drei Pflichtplätze 'anrechnen', wenn seine Teilhabe am Arbeitsleben besonders schwierig ist.
Außerdem kann es eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt.
(Zu den Vorteilen im Arbeitsrecht siehe Schwerbehinderung.)
Außerhalb des Arbeitsrechts bestehen für Schwerbehinderte zum Beispiel folgende Vergünstigungen:
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* Uppsala Universität, Schweden