Unser Honorar richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts- vergütungsgesetzes (RVG), wobei wir uns – vor allem bei Höherverdienenden – eine angemessene Erhöhung vorbehalten, die wir vorher mit Ihnen vereinbaren.
Zwei Beispiele für die gesetzliche Vergütung:
Das Gesetzt schreibt für diesen Fall eine anwaltliche Vergütung von 2.347,87 € vor. Dieser Betrag darf – von Gesetzes wegen – nicht unterschritten werden, und wird daher von allen Anwälten in gleicher Höhe verlangt. Gerichtsgebühren entstehen in diesem Beispiel nicht. Die gegnerischen Anwaltskosten müssen Sie nicht tragen.
Dabei gilt in durchschnittlichen Fällen die sog. Regelgebühr, die in diesem Beispiel zu einer Vergütung von 540,50 € führen würde. Dieser Betrag kann auf bis zu 222,53 € verringert oder auf maximal 1.017,45 € erhöht werden, je nach Umfang, Schwierigkeit und den sonstigen Umständen.
Ihre Rechtschutzversicherung trägt die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen (ggfs. unter Abzug eines Selbstbehalts). Die Anmeldung Ihres Schadensfalles in Form eines einfachen Anschreibens übernehmen wir kostenfrei für Sie.
In außergerichtlichen Verfahren und Verfahren vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig ob sie gewinnt oder verliert. In Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) und dem BAG trägt die Kosten, wer unterliegt.
Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (bzw. Beratungshilfe) zu beantragen. Sprechen Sie uns ggf. darauf an.
Nein. Obwohl Fachanwälte besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung nachgewiesen haben, gelten für sie die gleichen gesetzlichen Gebühren wie für Anwälte ohne Fachanwaltszulassung.
Nein. Die Gebühren bleiben gleich. Es können allenfalls höhere Auslagen (z.B. Fahrtkosten) anfallen, die wir jedoch für Gerichtstermine vor den Arbeitsgerichten Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg sowie Frankfurt, Offenbach und Darmstadt nicht gesondert berechnen.
Das RVG stellt auf den Gegenstandswert (Streitwert) und darauf ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt wurde.
Der Gegenstandswert beschreibt den Wert, um den es geht. Bei Zahlungsansprüchen (z.B. Forderung auf rückständige Überstundenvergütung) entspricht der Gegenstandswert dem Zahlungsanspruch. Bei Ansprüchen, die nicht in Geld bezifferbar sind, gibt es bestimmte Regeln, wonach der Gegenstandswert bemessen wird. Geht es beispielsweise um eine Kündigung eines mehr als ein Jahr bestehenden Arbeitsverhältnisses, so entspricht der Gegenstandswert dem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers (i.d.R. drei Monatsgehälter).
Nach dem Auftrag bestimmt sich, welche anwaltlichen Tätigkeiten durchgeführt werden sollen (z.B. reine Beratung, außergerichtliche Vertretung, Klageerhebung und Auftreten bei Gericht).
Stehen Gegenstandswert und Auftragsumfang fest, kann anhand der Gebührentabelle die Anwaltsvergütung ermittelt werden. Hinzu kommen Auslagenersatz und natürlich die gesetzliche Umsatzsteuer.
Zahlreiche weitere Informationen zum anwaltlichen Vergütungsrecht erhalten Sie auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) unter dem Menüpunkt 'Gebühren'.
Bei Prozessen vor einem Arbeitsgericht fallen keine Gerichtsgebühren an, wenn der Rechtsstreit – wie meistens – durch Vergleich beendet wird.
Ansonsten gilt: Die Gerichtsgebühren richten sich – ähnlich wie bei den gesetzlichen Anwaltsgebühren – nach dem Streitwert und den 'Tätigkeiten' des Gerichts (streitiges Endurteil, Versäumnisurteil, Klagerücknahme, Mahnverfahren usw.). Ggf. entstandene Auslagen (z.B. für Zeugen) können hinzukommen.
Wenn Gerichtsgebühren entstehen, sind sie von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit verliert. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Kosten entsprechend anteilig auf die Parteien verteilt.
Guter Rat ist teuer – schlechter Rat ist teurer!
Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Rechtsthemen.
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* Uppsala Universität, Schweden