Mein Honorar richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Gerne informiere ich Sie bei der Mandatserteilung und in jedem Stand des Verfahrens über die genauen Kosten in Ihrem Fall.
Zunächst zwei Beispiele für die gesetzliche Vergütung:

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die für den Rechtsfall eintrittspflichtig ist, übernimmt diese die Kosten (ggf. unter Abzug eines Selbstbehalts). Die Anmeldung Ihres Schadensfalles bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kann ich für Sie übernehmen.
In außergerichtlichen Verfahren und Verfahren vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig ob sie gewinnt oder verliert. In Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) und dem BAG trägt die Kosten, wer unterliegt.
Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (bzw. Beratungshilfe) zu beantragen. Hier kann ich Ihnen gerne behilflich sein.
Nein. Obwohl Fachanwälte besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung nachgewiesen haben, gelten für sie die gleichen gesetzlichen Gebühren wie für Anwälte ohne Fachanwaltszulassung.
Die Leistungen, die Sie – abhängig von Ihrem Anliegen und dem mir erteilten Auftrag - erhalten, sind:
Ergibt die Einschätzung, dass bestimmte Maßnahmen erforderlich und aussichtsreich sind, werde ich entsprechende Empfehlungen aussprechen und ggf. in Ihrem Auftrag tätig. Bei fehlenden oder zu geringen Erfolgsaussichten werde ich von unnötigen Maßnahmen abraten.
Das Vorgehen wird – auch unter Berücksichtigung der Kosten - mit Ihnen abgestimmt.
Ein gut durchdachtes Vorgehen und eine geschickte Verhandlungsführung bringen mehr als überstürzter Aktionismus und überflüssige Taktiererei!
Durch eine effiziente Organisation meiner Kanzlei stelle ich sicher, dass alle Maßnahmen zügig ergriffen werden.
Nein. Die Gebühren bleiben gleich. Es können allenfalls höhere Auslagen (z.B. Fahrtkosten) anfallen, die ich jedoch für Gerichtstermine vor den Arbeitsgerichten Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg nicht gesondert berechne.
Das RVG stellt auf den Gegenstandswert (Streitwert) und darauf ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt wurde.
Der Gegenstandswert beschreibt den Wert, um den es geht. Bei Zahlungsansprüchen (z.B. Forderung auf rückständige Überstundenvergütung) entspricht der Gegenstandswert dem Zahlungsanspruch. Bei Ansprüchen, die nicht in Geld bezifferbar sind, gibt es bestimmte Regeln, wonach der Gegenstandswert bemessen wird. Geht es beispielsweise um eine Kündigung eines mehr als ein Jahr bestehenden Arbeitsverhältnisses, so entspricht der Gegenstandswert dem Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers (i.d.R. drei Monatsgehälter).
Nach dem Auftrag bestimmt sich, welche anwaltlichen Tätigkeiten durchgeführt werden sollen (z.B. reine Beratung, außergerichtliche Vertretung, Klageerhebung und Auftreten bei Gericht).
Stehen Gegenstandswert und Auftragsumfang fest, kann anhand der Gebührentabelle die Anwaltsvergütung ermittelt werden. Hinzu kommen Auslagenersatz und natürlich die gesetzliche Umsatzsteuer.
Zahlreiche weitere Informationen zum anwaltlichen Vergütungsrecht erhalten Sie auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) unter dem Menüpunkt 'Gebühren'.
Bei Prozessen vor einem Arbeitsgericht fallen keine Gerichtsgebühren an, wenn der Rechtsstreit - wie meistens - durch Vergleich beendet wird.
Ansonsten gilt: Die Gerichtsgebühren richten sich - ähnlich wie bei den gesetzlichen Anwaltsgebühren -nach dem Streitwert und den 'Tätigkeiten' des Gerichts (streitiges Endurteil, Versäumnisurteil, Klagerücknahme, Mahnverfahren usw.). Ggf. entstandene Auslagen (z.B. für Zeugen) können hinzukommen.
Wenn Gerichtsgebühren entstehen, sind sie von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit verliert. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Kosten entsprechend anteilig auf die Parteien verteilt.
Guter Rat ist teuer
- schlechter Rat ist teurer!
Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Rechtsthemen.
Christian Weber, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim (am Luisenpark)
Tel. 0621/32 88 9-88